Der Begriff »Corporate Governance« wird bereits seit Jahren
diskutiert. Er umfasst Regeln zur Kontrolle und Leitung eines
Unternehmens. Die Corporate Governance legt fest, wie Führungsentscheidungen
überwacht werden und von wem in
welcher Form auf sie Einfluss genommen wird. Durch spektakuläre
Firmenpleiten in der jüngsten Vergangenheit ist das
Thema verstärkt in den Fokus gerückt.
Die Ursprünge der Corporate Governance reichen bis in die dreißiger
Jahre zurück, als man erkannte, dass Aktionärsinteressen und die Interessen
der Unternehmensführung nicht zwingend deckungsgleich sein müssen.
Corporate Governance entspricht der Unternehmensführung und -kontrolle,
eingebettet in rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen,
die mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf Führungsentscheidungen
eines Unternehmens und somit auf den Unternehmenserfolg haben.
(Quelle: Wikipedia)
Corporate Governance ist kein lokales Phänomen: In vielen Ländern sind
ähnliche Anforderungen in unterschiedlicher Weise gesetzlich festgelegt
worden. Die Rahmenbedingungen sind sowohl national als auch international
in unterschiedlichen Ausprägungen gesetzt worden.
Als wichtigste internationale Regelungen bzw. Kommissionen sind die
folgenden drei zu nennen:
* OECD Principles of Corporate Governance
* Finanzdienstleister Basel I (1988) und Basel II (2002)
* Europäisches Corporate-Governance-Forum
Verschiedene nationale Regelungen gelten nur in bestimmten Ländern –
ihre Auswirkungen reichen gleichwohl oft über diese hinaus:
USA :
* COSO (1992) und COSO ERM (2004)
* Sarbanes-Oxley Act (SOX) (2002)
Deutschland/B>
* Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen,
GDPdU (2002)
* Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich,
KonTraG (1998)
Der Einfluss der nationalen und internationalen Regelungen ist unterschiedlich.
Vier Beispiele wollen wir Ihnen kurz vorstellen:Die von Finanzdienstleistern verabschiedete Regelung Basel II wird alle
Industrieunternehmen betreffen, die sich mit Fremdkapital finanzieren.
Hier wird es zu einer strengeren Klassifizierung und Vergleichbarkeit von
»guten« und »schlechten« Risiken kommen. Bisher mussten Banken
einen festen Prozentsatz ihres Eigenkapitals für vergebene Kredite hinterlegen.
Basel II verpflichtet die Banken z.B. nicht mehr, einheitliche 8%
ihres Eigenkapitals zu unterlegen, sondern diese Quote kann je nach der
Bonität der Gläubiger zwischen 1,2% und 50% schwanken. Damit werden
angebotene Produkte, d.h. Zinssätze, genauer auf die jeweiligen Zielgruppen
ausgerichtet. Somit können Unternehmen, die nicht an der
Börse gelistet sind, den international vergleichbaren Rechnungslegungsstandard
IFRS durch die Hintertür bekommen. Ansonsten ist eine Vergleichbarkeit
der Risiken bzw. Kunden über Ländergrenzen nur schwer
möglich.
Deutsche Unternehmen, die an der amerikanischen Börse gelistet sind,
müssen sich ebenfalls den dort gültigen Vorschriften unterwerfen. Das
gilt nicht nur für deren amerikanische Niederlassung, sondern für den
weltweit agierenden Konzern. Da in jüngster Vergangenheit die USA von
einigen Firmenpleiten wie z.B. Enron und Worldcom betroffen waren,
sind die erlassenen Vorschriften gemäß Sarbanes-Oxley (SOX) relativ
streng formuliert. Diese zusätzliche Arbeit in Form von Überwachung,
Kontrolle und Dokumentation erfüllt im besonderen Maße die Prinzipien
der Corporate Governance.In Deutschland wurden mit den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) innerhalb der Corporate Governance
die Themen Kontrolle und Transparenz ebenfalls wesentlich erweitert.
Betriebsprüfern ist die Datenträgerüberlassung als neue Art des
Datenzugriffs erlaubt worden. Diese ermöglicht neue automatisierte Prüfungsverfahren im Zusammenspiel mit der Prüfungssoftware IDEA. Die
neue Form der digitalen Betriebsprüfung ist nicht unkritisch zu betrachten,
da umfangreiche wichtige Unternehmensdaten in elektronischer
Form an eine externe Stelle gegeben werden.
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) erweitert die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer
in Unternehmen. Ziel ist es, hier ein Frühwarnsystem im Unternehmen
zu etablieren. Nach § 91 Abs. 2 des AktG ist der Vorstand
verpflichtet, »geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem
einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft
gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.«
Martin Strohmeier und Jörg Siebert I Quelle: SAP PRESS Buch mySAP ERP Financials"