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  Corporate Governance

Der Begriff »Corporate Governance« wird bereits seit Jahren diskutiert. Er umfasst Regeln zur Kontrolle und Leitung eines Unternehmens. Die Corporate Governance legt fest, wie Führungsentscheidungen überwacht werden und von wem in welcher Form auf sie Einfluss genommen wird. Durch spektakuläre Firmenpleiten in der jüngsten Vergangenheit ist das Thema verstärkt in den Fokus gerückt.

Die Ursprünge der Corporate Governance reichen bis in die dreißiger Jahre zurück, als man erkannte, dass Aktionärsinteressen und die Interessen der Unternehmensführung nicht zwingend deckungsgleich sein müssen. Corporate Governance entspricht der Unternehmensführung und -kontrolle, eingebettet in rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen, die mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf Führungsentscheidungen eines Unternehmens und somit auf den Unternehmenserfolg haben. (Quelle: Wikipedia)


Corporate Governance ist kein lokales Phänomen: In vielen Ländern sind ähnliche Anforderungen in unterschiedlicher Weise gesetzlich festgelegt worden. Die Rahmenbedingungen sind sowohl national als auch international in unterschiedlichen Ausprägungen gesetzt worden. Als wichtigste internationale Regelungen bzw. Kommissionen sind die folgenden drei zu nennen:

* OECD Principles of Corporate Governance
* Finanzdienstleister Basel I (1988) und Basel II (2002)
* Europäisches Corporate-Governance-Forum


Verschiedene nationale Regelungen gelten nur in bestimmten Ländern – ihre Auswirkungen reichen gleichwohl oft über diese hinaus:

USA
: * COSO (1992) und COSO ERM (2004)
* Sarbanes-Oxley Act (SOX) (2002)


Deutschland/B>
* Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, GDPdU (2002)

* Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, KonTraG (1998)


Der Einfluss der nationalen und internationalen Regelungen ist unterschiedlich. Vier Beispiele wollen wir Ihnen kurz vorstellen:Die von Finanzdienstleistern verabschiedete Regelung Basel II wird alle Industrieunternehmen betreffen, die sich mit Fremdkapital finanzieren. Hier wird es zu einer strengeren Klassifizierung und Vergleichbarkeit von »guten« und »schlechten« Risiken kommen. Bisher mussten Banken einen festen Prozentsatz ihres Eigenkapitals für vergebene Kredite hinterlegen. Basel II verpflichtet die Banken z.B. nicht mehr, einheitliche 8% ihres Eigenkapitals zu unterlegen, sondern diese Quote kann je nach der Bonität der Gläubiger zwischen 1,2% und 50% schwanken. Damit werden angebotene Produkte, d.h. Zinssätze, genauer auf die jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet. Somit können Unternehmen, die nicht an der Börse gelistet sind, den international vergleichbaren Rechnungslegungsstandard IFRS durch die Hintertür bekommen. Ansonsten ist eine Vergleichbarkeit der Risiken bzw. Kunden über Ländergrenzen nur schwer möglich.


Deutsche Unternehmen, die an der amerikanischen Börse gelistet sind, müssen sich ebenfalls den dort gültigen Vorschriften unterwerfen. Das gilt nicht nur für deren amerikanische Niederlassung, sondern für den weltweit agierenden Konzern. Da in jüngster Vergangenheit die USA von einigen Firmenpleiten wie z.B. Enron und Worldcom betroffen waren, sind die erlassenen Vorschriften gemäß Sarbanes-Oxley (SOX) relativ streng formuliert. Diese zusätzliche Arbeit in Form von Überwachung, Kontrolle und Dokumentation erfüllt im besonderen Maße die Prinzipien der Corporate Governance.In Deutschland wurden mit den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) innerhalb der Corporate Governance die Themen Kontrolle und Transparenz ebenfalls wesentlich erweitert. Betriebsprüfern ist die Datenträgerüberlassung als neue Art des Datenzugriffs erlaubt worden. Diese ermöglicht neue automatisierte Prüfungsverfahren im Zusammenspiel mit der Prüfungssoftware IDEA. Die neue Form der digitalen Betriebsprüfung ist nicht unkritisch zu betrachten, da umfangreiche wichtige Unternehmensdaten in elektronischer Form an eine externe Stelle gegeben werden.


Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) erweitert die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer in Unternehmen. Ziel ist es, hier ein Frühwarnsystem im Unternehmen zu etablieren. Nach § 91 Abs. 2 des AktG ist der Vorstand verpflichtet, »geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.«




Martin Strohmeier und Jörg Siebert  I  Quelle: SAP PRESS Buch mySAP ERP Financials"


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